Donnerstag, 8. Dezember 2011

Strafbefehl gegen Händler von Räuchermischungen

Traben-Trarbach/Trier-D. (red) Der Strafbefehl gegen einen Internet-Händler
aus Traben-Trarbach, der über das Internet sogenannte „Legal High“-Produkte
wie Räuchermischungen, Pflanzendünger und Badesalze vertrieben hat, ist
mittlerweile rechtskräftig.

Zum Hintergrund:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier hatte das Amtsgericht –
Schöffengericht – Bernkastel-Kues am 26. August 2011 einen Strafbefehl wegen
des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und das Betäubungsmittelgesetz
gegen einen 37 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus Traben-Trarbach
erlassen. Er hatte über das Internet Legal High-Produkte vertrieben.
Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Trier wurde dem
Internet-Händler vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Sommer 2009 und Anfang 2010
über das Internet in 51 Fällen vorgenannte Räuchermischungen an
Zwischenhändler und Endabnehmer verkauft zu haben. Die Mischungen enthielten
in allen Fällen synthetische Cannabinoide oder andere pharmakologisch wirksame
Stoffe (Beispielsweise: JHW-018, JHW-073, JHW 200, Benzocain oder Lidocain).
Gegen ihn wurde deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die zur
Bewährung ausgesetzt werden konnte, festgesetzt. Darüber hinaus muss der
Verurteilte eine Geldauflage in Höhe von insgesamt 9.000 EUR an die
Staatskasse zahlen. Die Staatsanwaltschaft nimmt diesen Fall zum Anlass auf
Folgendes hinzuweisen:
Dem Bundeskriminalamt wurden Fälle aus ganz Deutschland bekannt, in denen es
nach dem Konsum von „Legal High“-Produkten mit den genannten Inhaltsstoffen zu
teilweise schweren, mitunter lebensgefährlichen Intoxikationen kam. Die meist
jugendlichen Konsumenten mussten mit Kreislaufversagen, Ohnmacht, Psychosen,
Wahnvorstellungen, Muskelzerfall bis hin zu drohendem Nierenversagen in
Krankenhäusern notfallmedizinisch behandelt werden.
Da die Stoffe zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, unterliegen sie dem Arzneimittelgesetz oder sie wurden mittlerweile in die
Anlage zum Betäubungsmittelgesetz (JHW-018, JHW-019, JHW-073) aufgenommen und unterliegen daher dem Betäubungsmittelgesetz. Entgegen einer verbreiteten Meinung in der Szene und anders als die verharmlosende Bezeichnung Legal Highs
suggeriert, ist der Verkauf gesundheitsgefährdender Stoffe, die zur Anwendung am oder im Menschen bestimmt sind, in jedem Fall nach dem Arzneimittelgese strafbar. Soweit die pharmakologisch wirksamen Stoffe durch den Gesetzgeber in
die Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wurden, ist sowohl der
Verkauf als auch der Erwerb nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar.
Es wundert mich das die behörden so spät erst eingreifen, denn solche mittel unterlagen schon immer dem  Arzneimittelgesetz, dass auch ohne Indexierung der Stoffe arbeitet. Auch wenn das  Arzneimittelgesetz  sehr allgemein gehalten ist fällt darunter jeder psychoaktive stoff..wobei das völliger unsinn ist.

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